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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.06.2009

Kommunalabgaben | Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle Genehmigung (OVG)

Das OVG hat am in fünf Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf "sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" in der Stadt Gelsenkirchen nicht rechtmäßig ist ( u.a.).

Kläger waren fünf Personen, die als Veranstalter von „sexuellen Vergnügungen“ der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000 € im Jahr herangezogen worden waren. Bereits das VG Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das OVG entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind heute mit den o.g. genannten Urteilen zurückgewiesen worden. Das OVG hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

 

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
MAAAF-10570