vGA | Zahlung einer Pension neben einem Gehalt für eine aktive Tätigkeit (FG)
Die Zahlung eines Gehalts für die aktive Tätigkeit und einer Pension für den Ruhestand schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag von Anfang an vereinbart wurde, dass ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze beides nebeneinander gezahlt werden soll. Die neben dem Geschäftsführergehalt an den beherrschenden Gesellschafter gezahlten Ruhegehaltsleistungen sind dann als vGA zu beurteilen ().
Sachverhalt: Dem Kläger wurde von der GmbH eine Versorgungszusage erteilt, die auf 70% des laufenden Grundgehaltes bemessen wurde. In der Versorgungszusage heißt es in Textziffer (Tz.) 1 Abs. 1: „Scheiden Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Unternehmen aus, so erhalten sie eine monatliche Rente in Höhe von […], d.h. 35% des bisherigen monatlichen Grundgehalts. Eine Anhebung der Pension auf 70% des laufenden Grundgehaltes ist beabsichtigt.” Der Kläger vollendete am […] das 65. Lebensjahr und blieb über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus als Organ wie auch als dienstvertraglich beschäftigter weiterer Geschäftsführer der GmbH tätig und erhielt dafür weiter Arbeitslohn. Daneben erfolgten Pensionszahlungen an den Kläger, die die GmbH als Aufwand behandelte; in den Lohnsteuerbescheinigungen wies die GmbH diese Pensionszahlungen ebenfalls als Arbeitslohn - und zwar in Form von Versorgungsbezügen - aus.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Pensionszahlungen sind in den Streitjahren als vGAen zu behandeln. Da die Zahlung der Altersleistungen an die Bedingung des Ausscheidens als Geschäftsführer gebunden war, fehlt es bereits an einem zivilrechtlichen Anspruch des Klägers auf die Pension. Die Versorgungszusage kann nicht gegen ihren klaren Wortlaut ausgelegt werden. Die Pension (Altersrente) ist zwar Teil des Entgelts für die geleistete Arbeit. Sie soll aber in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen. Dieser Versorgungscharakter fehlt, wenn der Geschäftsführer noch über die vollen Aktivbezüge verfügt. Arbeitet der Geschäftsführer über das vertragliche Pensionsalter hinaus unverändert weiter, ruht der Pensionsanspruch für die Dauer dieser Tätigkeit. Der Geschäftsführer ist bis zur Beendigung seiner aktiven Tätigkeit nur ein so genannter „technischer Rentner”. Im Übrigen schließen sich die Zahlung eines Gehalts für die aktive Tätigkeit und einer Pension für den Ruhestand grundsätzlich gegenseitig aus, selbst wenn im Arbeitsvertrag – von Anfang an – vereinbart wurde, dass ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze beides nebeneinander gezahlt werden soll. Im Streitfall fehlt es aber schon an dieser Vereinbarung eines Nebeneinanders. Die Tatsache, dass der Kläger im Streitfall keinen Nachfolger als Geschäftsführer finden konnte, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
Anmerkung: Das Gericht weist in den Entscheidungsründen auch darauf hin, dass es aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Im Streitfall fehlt es aber auch an einer solchen Anrechnung.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-10561