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Online-Nachricht - Dienstag, 12.11.2013

Sozialrecht | Zur Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger (LSG)

Eine sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV kann grds. nicht allein auf die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Hauptzollamtes gestützt werden (LSG Bayern, Beschluss v. - L 5 R 605/13 B ER).

Sachverhalt: Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Beitragsforderung aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV. Die Antragsgegnerin stützt ihren Bescheid ausschließlich auf die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen des Hauptzollamtes im Rahmen von § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die Antragsgegnerin unterstützte hierbei gemäß § 2 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Zollverwaltung. Eine sozialverfahrensrechtliche Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV hat sie selbst jedoch nicht durchgeführt, insbesondere keine eigenen Ermittlungen im Sinne von § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingeleitet oder Betroffene angehört. Der Bescheid wurde erlassen als Summenbescheid.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten. So hängt beispielsweise die Höhe einer späteren Rente von den gezahlten Beiträgen ab (§ 55 SGB VI).

  • Bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung muss daher die Feststellungen der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe grds. personenbezogen erfolgen. Ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist.

  • Die Ermittlungen des Hauptzollamtes dienen nicht dem Zweck der präzisen Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinn des § 28p SGB IV, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG zunächst nur der Prüfung, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28 a SGB IV erfüllt werden oder wurden.

  • Es ist deswegen im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung einer entsprechenden Betriebsprüfung weitere Informationen erlangt werden können, die dazu dienen, die Sozialversicherungsbeiträge einzelnen Beschäftigten zuzuordnen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht online
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Entscheidung finden Sie im Internet unter sozialgerichtsbarkeit.de unter dem Menüpunkt Entscheidungen und Eingabe des o.g. Aktenzeichens. 
 

Fundstelle(n):
SAAAF-10555