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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2013

Umsatzsteuer | Eingabe zur Istversteuerung durch Angehörige der freien Berufe (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich mit einer Eingabe an das BMF gewandt. Nach Ansicht der BStBK kann das kürzlich veröffentlichte BMF-Schreiben zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe in einem Punkt zu Missverständnissen führen. Es sei darin nämlich nicht ganz eindeutig formuliert, welche Fälle unter die freiwillige Buchführung zu subsumieren sind. Die BStBK bittet insoweit um eine Klarstellung.

Hintergrund: Der BFH hatte entschieden, dass § 20 Abs. 1 Satz Nr. 3 UStG nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer insoweit freiwillig Bücher führt ( NWB LAAAD-55612). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daraufhin klargestellt, dass die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht zu erteilen ist, wenn der Unternehmer (Angehöriger eines freien Berufs) für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden ( NWB XAAAE-42165).
Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Das  enthält keine klare Aussage, wodurch das Wahlrecht zur freiwilligen Buchführung ausgeübt wird.

  • Nach unserer Auffassung ist folgende Klarstellung an dieser Stelle angebracht. Freiberufler, die Einkünfte nach § 18 EStG erzielen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, führen freiwillig Bücher im Sinne dieses Anwendungsschreibens.

  • Das Wahlrecht zur freiwilligen Buchführung (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG) wird mit Abgabe der Jahressteuererklärung in Verbindung mit einem Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt ausgeübt.

  • Freiberufler, die Einkünfte nach § 18 EStG erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einreichen, führen keine Bücher im Sinne dieses Anwendungsschreibens.

Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Eingabe finden Sie auf den Internetseiten der BStBK.
Quelle: BStBK online
 

Fundstelle(n):
JAAAF-10545