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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.11.2013

Verfahrensrecht | Betriebsprüfung für Zeitraum von elf Jahren (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung (Erweiterung des Prüfungszeitraums auf elf Jahre) entschieden (Urteil v. - 13 K 4630/12 AO; Revision nicht zugelassen).

Das FG Düsseldorf hat zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung (Erweiterung des Prüfungszeitraums auf elf Jahre) entschieden (Urteil v. - 13 K 4630/12 AO; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 1 BpO 2000 bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei soll nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO 2000 bei anderen als den in § 4 Abs. 2 BpO 2000 genannten Betrieben – zu denen derjenige der Klägerin nicht gehört – der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung. Die klagende Gesellschaft betrieb ein Restaurant. Im Februar 2011 gab einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt ab, in der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt an, dass der Gesellschafter jährlich ca. 24.000 € an Trinkgeldern erzielt habe und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012 ordnete das Finanzamt - ohne weitere Begründung - eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Im Anschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet. Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machte geltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dagegen wies das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung auf den bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und die Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse hin.
Die gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Prüfungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere ausreichend begründet worden.

  • Bei Gewerbetreibenden genügt der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage der AO. Zudem ist die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachträglich erläutert worden.

  • Auch in der Sache ist die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden: Sie durfte mehr als drei Jahre umfassen.

  • Die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) sind unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt. Schließlich begründeten die laufenden Ermittlungsverfahren keinen Ermessensfehler.

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2013
 

 

Fundstelle(n):
AAAAF-10535