Einkommensteuer | Splittingtarif für in der Schweiz lebende Ehegatten (BMF)
Das BMF hat klargestellt, unter welchen Bedingungen in der Schweiz lebende Ehegatten eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splitting-Tarifs beanspruchen können (; erstmals veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zusammen veranlagt werden (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens), wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der sog. „fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht” nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass der eine (steuerpflichtige) Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ( EWR ) anwendbar ist. Das EWR-Abkommen ist auf die Schweizerische Eidgenossenschaft grds. nicht anwendbar. Hierzu hat der EuGH kürzlich klargestellt, dass es die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz nicht erlauben, eine Zusammenveranlagung von Ehegatten unter Anwendung des Splitting-Tarifs zu untersagen, (nur) weil sie ihren privaten Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben ( NWB PAAAE-32345; Ettwein).
Hierzu führt das BMF weiter aus: § 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn
der Empfänger der Leistungen im Sinne der Nrn. 1 und 1a,
die ausgleichsberechtigte Person im Sinne der Nr. 1b oder
der Ehegatte/Lebenspartner im Sinne der Nr. 2
seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
CAAAF-10530