Umsatzsteuer | Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen (BMF)
Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen hat nun das BMF Stellung genommen ().
Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Zu der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen hat nun das BMF Stellung genommen ().
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
Die Hingabe des Transporthilfsmittels (z.B. Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten (z.B. Ernteboxen, Rollcontainer, Quattro-Boxen etc.) gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung und die Rückgabe gegen Rückzahlung des Pfandgeldes als Rücklieferung zu beurteilen. Die Hin- und Rücklieferung unterliegen dem Regelsteuersatz nach § 12 Absatz 1 UStG.
Warenumschließungen (z.B. Flaschen oder Getränkekasten) teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung. Bei Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung vor. Die Grundsätze des Abschn. 10.1 Absatz 8 UStAE sind zu beachten.
Neben der Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen ein gesondertes Pfandgeld werden in Unternehmen für den Transport und das Lagern von Gütern vielfach Paletten und andere Transporthilfsmittel im Rahmen reiner Tauschsysteme verwendet. Kennzeichnend für diese Tauschsysteme ist, dass der Versender/Verlader die von ihm beladenen Paletten dem Empfänger überlässt und von diesem andere Paletten gleicher Art und Güte zurückerhält.
Dem Palettentausch liegt zivilrechtlich ein Sachdarlehensvertrag zugrunde. Umsatzsteuerrechtlich stellt die Gewährung eines Sachdarlehens keine Lieferung und Rücklieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, die in der Nutzungs-überlassung des Sachwertes vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer besteht.
Erhebt der Darlehensgeber für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, ist der Vorgang grds. steuerbar und regelmäßig auch steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn ein Entgelt für die Palettenabwicklung (sog. „Handling“), z.B. eine Palettentauschgebühr, in Rechnung gestellt wird. Sofern der Palettentausch zwischen Versender, Verlader und Empfänger im Rahmen von Palettentauschsystemen unentgeltlich erfolgt, ist die darin liegende Nutzungsüberlassung nicht steuerbar.
Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
WAAAF-10519