Suchen
Online-Nachricht - Montag, 04.11.2013

Kindergeld | Anspruch für Kinder in dualem Studium nicht eingeschränkt (FG)

Der 2. Senat des FG Münster hat entschieden, dass ein duales Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen und daher die Erwerbstätigkeit des Kindes unschädlich ist (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für eine Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nr. 2 nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Sozialgesetzbuches sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F).
Sachverhalt: Im Streitfall begann der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Beides schloss er erfolgreich ab: Die Prüfung zum Steuerfachangestellten legte der Sohn bereits im Jahr 2011 ab, der „Bachelor“ wurde ihm im März 2013 – noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres - verliehen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 auf, weil sie der Auffassung war, dass die Erstausbildung des Sohnes der Klägerin bereits mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten im Jahr 2011 beendet gewesen sei. Das (erst später beendete) Studium stelle eine Zweitausbildung dar.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Sohn der Klägerin hat sich noch bis zum Abschluss seines Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden.

  • Die seit 2012 geltende gesetzliche Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, die den Anspruch auf Kindergeld einschränkt, wenn das Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

  • Ein ausbildungs- und praxisintegrierender Studiengang (Duales Studium) ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen. Diese ist erst abgeschlossen, wenn der angestrebte akademische Grad erreicht ist bzw. das Studium aus anderen Gründen endet.

Hinweis: Die Familienkasse hat gegen die o.g. Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az. III B 63/13).. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online
 

 

Fundstelle(n):
SAAAF-10516