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Online-Nachricht - Montag, 04.11.2013

Steuerpolitik | Informationen zum Thema Spitzensteuersatz (Bundestag)

Aktuell ist wieder der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer ins Blickfeld der steuerpolitischen Diskussion geraten. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat daher einige Informationen zum Thema zusammengestellt.

Aktuell ist wieder der Spitzensteuersatz der Einkommensteuer ins Blickfeld der steuerpolitischen Diskussion geraten. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat daher einige Informationen zum Thema zusammengestellt.

Hintergrund: Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die darauf zu entrichtende Einkommensteuer ergibt sich aus dem Einkommensteuertarif, der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt ist. Das Gesetz unterscheidet hierbei fünf Tarifzonen je nach Höhe des zu versteuernden Einkommens. In den ersten vier Tarifzonen steigen für zu versteuernde Einkommen, die über dem steuerfrei bleibenden Grundfreibetrag (8.130 Euro) liegen, die Steuersätze von 14 auf 42 Prozent (ab 52.882 Euro) an. Die letzte Tarifzone sieht für zu versteuernde Einkommen ab 250.731 Euro einen um drei Prozent erhöhten Steuersatz von 45 Prozent vor (sog. Reichensteuer). Da es sich bei den genannten Steuersätzen jeweils um Grenzsteuersätze handelt, wird nicht das gesamte Einkommen dem Spitzensteuersatz unterworfen, sondern nur die Beträge, die 250.731 Euro übersteigen. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags ergibt sich ein effektiver Spitzensteuersatz von fast 47,5 Prozent.
Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Aus dem Grundgesetz (GG) lässt sich keine absolute Obergrenze für die Höhe des Spitzensteuersatzes ableiten. Der 2. Senat des BVerfG stellte im Beschluss v. (NWB DokID: NWB DAAAB-80025) fest, dass die Intensität der Steuerbelastung nicht allein durch die Höhe des Steuersatzes bestimmt werde, sondern durch das Zusammenspiel von Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Dem Gesetzgeber komme hinsichtlich der Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs grds. ein Entscheidungsspielraum zu.

  • Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich dabei aus dem Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG), wonach die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss, und dem Verbot übermäßiger Steuerbelastung (Art. 14 GG).

  • Entscheide sich der Gesetzgeber für einen progressiven Tarifverlauf, so sei es grds. nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit auch im oberen Bereich den Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein – absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet – hohes, frei verfügbares Einkommen bleibe, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar mache.

  • Mit diesem Beschluss relativierte der 2. Senat des BVerfG seine Entscheidung aus dem Jahr 1995 zum sogenannten „Halbteilungsgrundsatz“ und stellte klar, dass sich aus der Eigentumsgarantie in Art. 14 GG keine allgemein verbindliche, absolute Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung für die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer herleiten lasse.

Hinweis: Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes hatten 57.942 veranlagte Steuerpflichtige (das entspricht 0,22 Prozent aller veranlagten Steuerpflichtigen) im Jahr 2009 den Spitzensteuersatz von 45 Prozent zu zahlen. Das aus der jährlichen Einkommensteuerstatistik berechnete Aufkommen der Reichensteuer belief sich hierbei auf 1,03 Milliarden Euro. In Europa bewegen sich die Spitzensteuersätze zwischen 10 Prozent in Bulgarien und 56,6 Prozent in Schweden. Bei einem Vergleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Höhe des Einkommens für die Anwendung der jeweiligen Spitzensteuersätze variiert, sondern insbesondere auch die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich ist. Weitere Informationen hierzu, insbesondere eine Übersicht der Einkommensteuerspitzensätze in einigen ausgewählten Staaten Europas im Jahre 2012 finden Sie auf den Internetseiten des Bundestages.
Quelle: Bundestag online

 

Fundstelle(n):
OAAAF-10513