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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.10.2013

DBA | Zur Schachtelprivilegierung einer US-amerikanischen S-Corporation u.a. (BFH)

Der BFH hat zur Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer US-amerikanischen "S-Corporation" nach Maßgabe des DBA-USA 1989/2008 Stellung genommen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 29 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 i.V. mit § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG und § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG kann der Gläubiger von Kapitalerträgen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer verlangen, wenn diese Einkünfte nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden dürfen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den USA. Sie hat für die Besteuerung als sog. "S Corporation" optiert und ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig; ihre Einkünfte werden stattdessen unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert. Im Streitjahr 2008 war die Klägerin an einer im Inland ansässigen GmbH beteiligt. Diese schüttete im Streitjahr einen Gewinn aus und behielt hierauf Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 21,1 v.H. ein. Die Klägerin beantragte beim BZSt die Teilerstattung der Steuerabzugsbeträge. Sie verwies insoweit auf das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 und der danach gebotenen Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf 5 v.H. Das BZSt entsprach dem Antrag nur zum Teil; der Klägerin stehe nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b DBA-USA 1989/2008 lediglich ein Anspruch auf Ermäßigung der Abzugsteuern auf 15 v.H. zu.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Für die Beurteilung, ob eine "Gesellschaft" i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-USA 1989/2008 vorliegt, ist die Rechtsordnung des Quellenstaats maßgeblich. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts, in den USA als sog. S Corporation nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert zu werden, ändert aus deutscher Sicht nichts an der Einordnung als juristische Person.

  • Eine sog. S Corporation, welche in den USA infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, gilt nach Art. 1 Abs. 7 DBA-USA 1989/2008 insoweit als eine in den USA abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

  • Wer Nutzungsberechtigter i.S. des Art. 10 Abs. 2 DBA-USA 1989/2008 ist, bestimmt sich nach dem nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats der ausschüttenden Kapitalgesellschaft.

  • Bei der Ausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine S Corporation ist aus deutscher Sicht die S Corporation als mit der Dividende beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschadet der in Art. 1 Abs. 7 DBA-USA 1989/2008 fingierten Abkommensberechtigung - die Nutzungsberechtigte der Dividende.

  • Der S Corporation ist infolge ihrer Qualifizierung als juristische Person in Deutschland das sog. Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 zu gewähren. 

Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
LAAAF-10501