Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (BMF)
Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst ().
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen ( NWB PAAAE-40445). Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend.
Hierzu führt das BMF nun weiter aus: Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit - d.h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen - ist auszugehen, wenn
die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage aus-richtet ist,
die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.
Hinweis: Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer - soweit er im Ausland ansässig ist und § 13b UStG zur Anwendung kommt, im Einvernehmen mit seinem Leistungsempfänger - seine Leistungen abweichend von Abschn. Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
QAAAF-10492