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Online-Nachricht - Dienstag, 29.10.2013

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst ().

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen ( NWB PAAAE-40445). Danach weisen Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Ob die in diesem Zusammenhang von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt, ist nicht entscheidend.
Hierzu führt das BMF nun weiter aus: Von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit - d.h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen - ist auszugehen, wenn

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage aus-richtet ist,

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und

  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.

Hinweis: Die Grundsätze des neuen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem erbrachte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer - soweit er im Ausland ansässig ist und § 13b UStG zur Anwendung kommt, im Einvernehmen mit seinem Leistungsempfänger - seine Leistungen abweichend von Abschn.  Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt. Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
QAAAF-10492