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Online-Nachricht - Montag, 28.10.2013

Einkommensteuer | Berechnung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (FG)

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem aktuellen BStBl. I S. 44 dargestellt ist, ist dem gesetzgeberischen Willen folgend, bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der Summe aller positiven Einkünfte als auch bei der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte vorzunehmen (; Revision zugelassen).

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, die in dem aktuellen BStBl. I S. 44 dargestellt ist, ist dem gesetzgeberischen Willen folgend, bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der "Summe aller positiven Einkünfte" als auch bei der "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" vorzunehmen (NWB BAAAE-46964; Revision zugelassen).

Hintergrund: Ziel der Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften (§ 35 EStG) ist es, die gewerbesteuerliche Belastung dadurch zu kompensieren, dass die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des Steuermessbetrages gemindert wird. Der Abzug ist auf den Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Ab dem VZ 2008 enthält das Gesetz eine ausdrückliche Formel zur Berechnung dieses Ermäßigungshöchstbetrages. Hiernach wird die Steuerermäßigung auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag). Bezugsgrößen sind dabei die „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte“ und die „Summe aller positiven Einkünfte“ (§ 35 Abs. 1 S. 2 EStG).
Sachverhalt: Fraglich war im Streitfall insbesondere, ob bei der Ermittlung der Einkünfte ein horizontaler bzw. vertikaler Verlustausgleich vorzunehmen ist. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Verlustausgleich nicht durchzuführen ist - weder horizontal noch vertikal. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass ausschließlich die positiven Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle zu berücksichtigen wären (vgl. Tz. 16 des NWB RAAAD-99811).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Dem Wortlaut des mit JStG 2008 geänderten § 35 EStG ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob bei der Ermittlung der Einkünfte ein horizontaler bzw. vertikaler Verlustausgleich vorzunehmen ist.

  • Der mutmaßliche gesetzgeberische Wille beinhaltet jedoch sowohl einen horizontalen als auch einen vertikalen Verlustausgleich. Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser mutmaßliche Wille indes nicht in vollem Umfang vereinbar.

  • Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist daher dem gesetzgeberischen Willen folgend, bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages ein horizontaler Verlustausgleich sowohl bei der Ermittlung der „Summe aller positiven Einkünfte” als auch bei der „Summe der positiven gewerblichen Einkünfte” vorzunehmen.

  • Ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten zur Ermittlung „der Summe aller positiven Einkünfte”, wie ihn der Kläger im Streitfall fordert, kommt aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift jedoch nicht in Betracht.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde jedoch noch nicht veröffentlicht.
 

 

Fundstelle(n):
WAAAF-10490