Umsatzsteuer | Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in Spielhallen (EuGH)
Der EuGH hat sich erneut zur Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern geäußert. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (; Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft)
Hintergrund: Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg ging es um die Klärung einer Reihe unionsrechtlicher Fragen, die die Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern betrifft ( NWB FAAAE-18983).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 in Spielhallen „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit” und wurde zu einer kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. An jedem „Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit” las die Klägerin monatlich die Kasseneinnahmen aus der Kontrolleinrichtung aus (Kasseneinnahmen = Saldo des Kasseninhalts von Monatsanfang und Monatsende = Geldeinwurf minus Geldauswurf plus Entnahmen minus Geräteauffüllungen). Die Jahressumme aller monatlichen Kasseneinnahmen aller ihrer Geldspielgeräte („Bruttokasse”), abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer erklärte die Klägerin als Bemessungsgrundlage in ihrer Jahreserklärung 2010. Das Finanzamt setzte auf diese Bemessungsgrundlage USt in Höhe von 19% fest. Die Umsätze aus den Geldspielgeräten unterliegen unstreitig nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG. Die Klägerin hat Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben. Sie vertritt die Auffassung, die Umsatzbesteuerung der Geldspielgeräteumsätze verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Grundsätze der Proportionalität, der Abwälzbarkeit und der Neutralität der MwSt.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:
Art. 401 der MwStSystRL ist i.V. mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit die Höhe der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen.
Art. 1 Abs. 2 der MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.
Quelle: EuGH online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
QAAAF-10479