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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.10.2013

Einkommensteuer | Werbungkostenabzug bei "teilweiser" Aufgabe der Vermietungsabsicht (BFH)

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile bzw. Räume der Wohnung aufgegeben hat (; veröffentlicht am ).

  Hintergrund: Aufwendungen, die mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks anfallen, können nach ständiger Rechtsprechung des BFH als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.
Sachverhalt: Die Kläger waren im Streitjahr (2008) Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Das UG, das seit 1985 in ihrem Eigentum steht, nutzten Sie zu eigenen Wohnzwecken. Das OG erwarben sie im Jahre 1991 hinzu. Im Zeitraum von 1991 bis 2002 war die Obergeschosswohnung dauerhaft vermietet. Danach konnten die Kläger das Objekt nur noch kurzfristig vermieten. Die Kläger trugen vor, sie hätten ein Zimmer in der Wohnung so hergerichtet, dass es ggf. auch isoliert an Messebesucher oder Wochenendheimfahrer vermietet werden könne. Die Kläger bewarben die (gesamte) Obergeschosswohnung im maßgeblichen Zeitraum durch Annoncen in verschiedenen regionalen Werbezeitungen. Gleichwohl wurde die Wohnung im Streitjahr 2008 - ebenso wie in den Jahren 2003, 2005 und ab 2009 - nicht vermietet. Allerdings wurde ein Zimmer der Obergeschosswohnung von der Klägerin im Streitjahr für ihre gewerbliche Tätigkeit genutzt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.

  • Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.

  • Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat.

  • Von einer ("teilweisen") Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.

  • Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Einrichtung eines Raumes innerhalb der Obergeschosswohnung für ihren Gewerbebetrieb einen anderweitigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet hat und die Kläger jedenfalls insoweit ihre Absicht, durch Vermietung der gesamten Wohnung Einkünfte zu erzielen, aufgegeben haben. 

Quelle: NWBN Datenbank
Anmerkung: Mit dem Urteil wurde eine weitere Variante zu den Leerstandsfällen entschieden. Der Vermieter ist damit nicht mehr gehindert, während der Leerstandszeit einzelne Räume der gesamten Wohnung anderweitig zu nutzen. Natürlich kann er dann auch nur die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, die auf die verbleibende Nutzungsfläche entfallen. Ob der Stpfl. allerdings die Vermietungsabsicht hinsichtlich einzelner Räume endgültig aufgegeben hat, ist Tatsachenfrage. Der BFH stellt insoweit u.a. auf die Begründung eines neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ab. Dieser wird aber nur zu bejahen sein, wenn die Umwidmung nachhaltig, d.h. auf Dauer angelegt ist, denn sie hat Folgen für die betriebsvermögensmäßige Zuordnung der Räumlichkeiten.
 


 

Fundstelle(n):
NAAAF-10467