Einkommensteuer | Umzugskosten trotz Fahrzeitverkürzung nicht beruflich veranlasst (FG)
Umzugskosten trotz Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde bei verbleibender Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort sind nicht beruflich veranlasst (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Eine berufliche Veranlassung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird. Tritt infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde ein, treten private Begleitumstände in der Regel in den Hintergrund so dass es dem Werbungskostenabzug grds. nicht entgegensteht, wenn der Umzug aus Anlass der Eheschließung oder der Geburt eines Kindes erfolgt oder mit dem Bezug eines Eigenheims verbunden ist (s. z.B. NWB SAAAA-92436).
Sachverhalt: Der Kläger ist Pilot. Ursprünglich befand sich sein Einsatzflughafen in F. Der Einsatzflughafen war 61 km von der damaligen Wohnung entfernt. Im Lauf des Streitjahres wechselte der Kläger den Arbeitgeber. Seitdem befindet sich sein Einsatzflughafen in G. Die Entfernung des neuen Einsatzflughafens zu der Wohnung in M betrug 455 km. Im Streitjahr zog der Kläger daher von M nach L. Dort bewohnt er das frühere Elternhaus. Die Entfernung der neuen Wohnung zu dem Flughafen G beträgt 255 km.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer – nahezu - ausschließlich beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ist, dass die nach dem Umzug verbleibende Fahrzeit der im Berufsverkehr als normal anzusehenden entspricht.
Diese Bedingung ist im Streitfall nicht erfüllt, weil die neue Wohnung 255 km von dem neuen Einsatzflughafen des Klägers entfernt ist. Die verbleibende Fahrzeit übersteigt die Zeitspanne, die ein Arbeitnehmer üblicherweise für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsstätte auf sich nehmen will oder kann, deshalb bei weitem.
Dies legt den Schluss nahe, dass der maßgebende Grund für den Bezug der neuen Wohnung in dem Wunsch des Klägers bestand, das ihm bereits seit dem Jahr 2005 gehörende frühere Elternhaus zu beziehen, und die damit verbundene Verkürzung der Entfernung zu dem neuen Einsatzflughafen nur eine willkommene Folgeerscheinung des privat motivierten Umzugs war.
Wäre die Fahrzeitverkürzung der ausschlaggebende Grund für den Umzug gewesen, hätte es nahegelegen, dass die Kläger eine Wohnung bezogen hätten, die im Einzugsgebiet des neuen Einsatzflughafens gelegen hätte, so wie dies bei der alten Wohnung im Verhältnis zu dem vorherigen Einsatzflughafen der Fall war.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
YAAAF-10433