Einkommensteuer | Kosten für Führerschein/Fahrzeugumbau keine agB (FG)
Erhöhte Kosten für den Erwerb eines Führerscheins sowie den Fahrzeugumbau sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Frage der Berücksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als außergewöhnliche Belastungen: Der Sohn der Kläger ist motorisch halbseitig rechts gelähmt (Grad der Behinderung: 60 % ohne besondere Merkmale). Zum Autofahren wurden laut ärztlichem Gutachten sowie TÜV - Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt (Automatikgetriebe, Umbau Pedalsatz etc.). Nach Angaben des Klägers musste der Sohn eine behindertengerechte Fahrschule besuchen. Im Zusammenhang mit dem Umbau eines Fahrzeugs sowie dem zusätzlichen Aufwand für den Besuch einer speziellen Fahrschule seien insgesamt Kosten i. H. v. rund 5.400 € entstanden. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten nicht an.
Dem folgten die Richter des FG Köln:
Dem BFH zufolge (Urteil v. - NWB DAAAA-94625) sind die Kosten für den Erwerb des Führerscheins bei einer auf Behindertenausbildung spezialisierten Fahrschule dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn eine Person so geh- und stehbehindert ist, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann.
Vorliegend haben die Kläger nicht dargelegt, dass ihr Sohn aufgrund seiner Behinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen ist.
Zwar hat der Sohn unzweifelhaft mit körperlichen Einschränkungen zu leben. Allerdings belegen sowohl der festgestellte Grad der Behinderung als auch der Sachvortrag der Kläger nicht, dass sich der Sohn nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen könnte.
Unbeachtlich dabei ist, ob am Wohnort der Kläger ein solcher öffentlicher Nahverkehr in nennenswertem Umfang angeboten wird.
Für die Beurteilung kommt es vielmehr auf die Fähigkeit der Nutzung an. Daran gemessen, unterscheidet sich die Situation des Sohnes nicht wesentlich von der anderer Personen in seinem Alter, welche aus nachvollziehbaren Gründen eine Fahrerlaubnis erwerben wollen.
Der Entschluss, eine Fahrerlaubnis erwerben zu wollen, ist in Anwendung dieser Grundsätze daher als ein freiwilliger Entschluss zu bewerten.
Folglich beruhen die Kosten für den Erwerb des Führerscheins und - damit einhergehend - die Kosten für den Umbau des Fahrzeuge auf einem freiwilligen Entschluss und sind damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
OAAAF-10432