Kfz-Steuer | Pickup als Pkw (FG)
Ein Pickup kann trotz Anhängemöglichkeit eines Sattelzuganhängers als Pkw einzustufen sein ( Kfz).
Ein Pickup kann trotz Anhängemöglichkeit eines Sattelzuganhängers als Pkw einzustufen sein ( Kfz).
Sachverhalt: Das Fahrzeug der Klägerin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen sowie über eine offene Ladefläche. Es erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 170 km/h. Neben dem Sattelzapfen wurden nachträglich auch eine Druckluftbeschaffungsanlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verstärkt. Zulassungsrechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft. Dementsprechend begehrte die Klägerin für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die für sie günstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend höher fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Für die Kraftfahrzeugsteuer ist die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich.
Nach eigenständiger kraftfahrzeugsteuerlicher Definition handelt es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von höchstens neun Personen geeignet und bestimmt ist.
Zu den Merkmalen, die bei der Abgrenzung Pkw/Lkw von besonderer Bedeutung sind, gehören insbesondere die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung - hiernach entscheidet sich, ob die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat.
Vorliegend hat die Ladefläche eine Größe von 3,11 qm und die Bodenfläche der Fahrgastkabine eine Größe von 3,39 qm. Da bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug somit die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, spricht dies nachhaltig dafür, es deshalb als vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut anzusehen.
Auch die Höchstgeschwindigkeit spricht vorliegend eher für einen Pkw.
Demgegenüber fallen die für einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anhängevorrichtung und die Druckluftbeschaffungsanlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändert.
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter v.
Fundstelle(n):
LAAAF-10420