Wohnungsbauprämie | Bekanntmachung des Vordruckmusters ab (BMF)
Das BMF hat das Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab veröffentlicht ().
Hintergrund: Nach § 4a Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 2678), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 v. 5.4,2011 (BGBl I S. 554), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Das Vordruckmuster ab dem wird hiermit bekannt gemacht.
Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.
Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.
Das (BStBl I S. 786) wird mit Wirkung ab ersetzt.
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
LAAAF-10407