Schenkungsteuer | Keine Begünstigung eines KG-Anteils bei Nießbrauchsvorbehalt (FG)
Die Steuerverschonungsvorschrift nach § 13a ErbStG findet bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nießbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten der Freibetrag sowie der verminderte Wertansatz gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ErbStG für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a. eines Anteils an einer Personengesellschaft. Voraussetzung ist dabei, dass der Beschenkte nicht nur zivilrechtlich Inhaber des Kommanditanteils sondern auch im ertragsteuerlichen Sinn Mitunternehmer geworden ist. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Beide Elemente müssen vorhanden, können aber in ihrer Gewichtigkeit unterschiedlich ausgeprägt sein. Fehlt eines der Elemente ganz, ist eine Mitunternehmerstellung nicht gegeben.
Sachverhalt: Der Kläger gründete eine GmbH. Sie sollte laut Gesellschaftsvertrag die Komplementär-Stellung in einer noch zu gründenden GmbH & Co KG übernehmen. Sowohl der Kläger als auch der Vater des Klägers wurden zu Geschäftsführern bestellt. Mit einem weiteren Vertrag gründete der Vater als alleiniger Kommanditist die KG. Kurz darauf übertrug der Vater dem Kläger anteilig seinen Kommanditanteil. Dabei vereinbarten sie einen Nießbrauchsvorbehalt, nach dem sich der Vater den lebenslangen Nießbrauch vorbehält. Nach dem Übergabevertrag sollte der Vater auch das Stimmrecht ausüben können. Insofern erteile der Kläger seinem Vater Stimmrechtsvollmacht und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der im Gesellschaftsvertrag aufgeführten außergewöhnlichen Geschäfte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Ein nach den Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des den Nießbrauch bestellenden Erwerbers einer Kommanditbeteiligung grds. nicht entfallen.
Im Streitfall liegt eine Mitunternehmerstellung des Klägers mangels Mitunternehmerinitiative jedoch nicht vor. Die Ausgestaltung des Nießbrauchs weicht hier in einer Weise vom gesetzlichen Grundmodell des Nießbrauchs nach §§ 1068 ff. BGB ab, dass aufseiten des Klägers eine dem HGB-Regelstatut des Kommanditisten angenäherte Stellung nicht mehr besteht.
Nach Auffassung des Senates lässt bereits die – vorgenommene und zivilrechtlich zulässige – Stimmrechtszuordnung zum Nießbraucher auch für den Bereich der außergewöhnlichen und der Grundlagengeschäfte der KG die Möglichkeit des Klägers entfallen, Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Im Übrigen wäre dies aber spätestens mit der darauffolgenden Einräumung der Stimmrechtsvollmacht der Fall.
Der Umstand, dass der Kläger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und im Anschluss an die Schenkung zudem alleiniger Kommanditist der KG war, ändert nichts daran, dass ihm der übertragene Kommanditanteil keine hinreichenden Initiativrechte vermittelt hat.
Schenkungsgegenstand ist hier allein der Kommanditanteil, sodass nicht auf die Stellung des Klägers in der GmbH zurückgegriffen werden kann. Der Kommanditanteil selbst muss die erforderliche Mitunternehmerinitiative vermitteln, um Mitunternehmeranteil im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu sein.
Anmerkung: Stehen die Stimmrechte in der KG nach der Übertragung des Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt uneingeschränkt und in vollem Umfang dem früheren Kommanditisten zu, fehlt es dem Anteilserwerber - nach Ansicht des Finanzgerichts - an dem Element der Mitunternehmerinitiative (vgl. bereits NWB VAAAE-17034; BFH-Az. NWB VAAAE-20144).
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts insbesondere hinsichtlich der Mitunternehmerinitiative bei vorbehaltener Stimmrechtsausübung sowie deren zivilrechtlicher Zulässigkeit, zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde in diesem Verfahren noch nicht veröffentlicht. Hinsichtlich der o.g. Entscheidung v. ist aber bereits ein Revisionsverfahren anhängig. In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Verfahren berufen. Das Einspruchsverfahren ruht dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
NAAAF-10402