Einkommensteuer | Lohnkostenzuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen (FG)
Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit. Eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden Vorschriften scheidet aus ().
Hintergrund: Nach
§ 3 Nr. 2
EStG ist u.a. das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld,
das Übergangsgeld und die Eingliederungshilfe (…) steuerfrei, soweit sie
Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder
Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie …
”
Sachverhalt:
Streitig war im Streitfall insbesondere die Steuerfreiheit von
Lohnkostenzuschüssen des Arbeitsamtes und Rückerstattungen bzw.
Lohnfortzahlungen der Krankenkassen an den Arbeitgeber. Das Finanzamt
behandelte diese Zahlungen als Betriebseinnahmen und erhöhte die Gewinne
entsprechend.
Hierzu
führte das Finanzgericht weiter aus:
Soweit in den eingegangenen Zahlungen jeweils Rückerstattungen von Arbeitgeberbeiträgen diverser Krankenkassen enthalten waren, erschließt sich dem Senat nicht, wie die Klägerin hierfür eine Steuerfreiheit behaupten kann. Denn die von der Klägerin umgekehrt für ihre Arbeitnehmer an die Krankenkassen gezahlten Arbeitgeberbeiträge stellten ihrerseits Betriebsausgaben dar. Daher liegt es auf der Hand, dass rückerstattete Arbeitgeberbeiträge bei der EÜR im Zuflussjahr (§ 11 Abs. 1 EStG) zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen.
Soweit in den streitigen Zahlungen Lohnfortzahlungen von Krankenkassen enthalten waren, kommt auch hier eine Berufung auf Steuerfreiheit nicht in Betracht. Nach dem in den Streitjahren noch gültigen Entgeltfortzahlungsgesetz (von 1994) konnten unter bestimmten Voraussetzungen (die die Klägerin offensichtlich erfüllte) Arbeitgeber die gesetzlichen Krankenkassen an den von ihnen bis zum Eintritt der Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entstandenen Lohnfortzahlungskosten beteiligen (sog. Lohnausgleichszahlungen). Da die Mittel für die Ausgleichszahlungen durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht wurden und diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, stellten die an die Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlungen unzweifelhaft Betriebseinnahmen dar.
Auch die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts zur Arbeitsförderung der Arbeitnehmer sind Betriebseinnahmen, weil offenkundig weder die von der Klägerin bemühten § 3 Nr. 2 und 11 EStG noch ein anderer Befreiungstatbestand einschlägig sind.
Anmerkung: Das Finanzgericht weist im
Übrigen darauf hin, dass höchstrichterlich bereits geklärt sei, dass auch eine
analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden
Steuerbefreiungsvorschrift des
§ 3 Nr. 2
EStG auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamts an den
Arbeitgeber nicht in Betracht kommt (, nv). Gründe für die Zulassung
der Revision sah das Finanzgericht daher nicht.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Hinsichtlich der an Arbeitgeber
ausbezahlten Eingliederungszuschüsse hat das Hessische Finanzgericht kürzlich
die Revision zum BFH zugelassen. Das entsprechende Revisionsverfahren wird dort
unter dem Aktenzeichen
NWB VAAAE-32865 geführt. Wird
ein Einspruch auf diese Verfahren gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem.
§ 363 Abs. 2
Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
TAAAF-10400