Einkommensteuer | Zurechnung von Zinsen im Erbfall (LSF)
Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen, die nicht mit dem Tod des Inhabers fällig werden, während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen in vollem Umfang dem Erwerber zuzurechnen. Darauf weist das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hin (LSF Sachsen v. - S2252-110/1-211).
Hintergrund: Kapitalerträge sind bei Zufluss steuerlich zu erfassen. Zuflusszeitpunkt ist bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin.
Hierzu führt das LSF weiter aus:
Eine rechnerische Aufteilung der Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab dem Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer unterschiedliche Regelungen.
Für die auf die Zeit vor dem Tod des Erblassers entfallende Zinsforderung findet die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG) nur insoweit Anwendung, als die Kapitalerträge beim Erben nicht dem Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, sondern - zum Beispiel im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG - tariflich besteuert werden (vgl. Rz. 132 des BStBl 2012 I S. 953; NWB DokID: NWB AAAAE-19961).
Ein vom Erblasser erteilter Freistellungsauftrag oder eine ihm erteilte NV-Bescheinigung verlieren mit dem Todestag ihre Gültigkeit (vgl. R 44b.2 Abs. 2 Satz 5 EStR).
Für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug der dem Erben zuzurechnenden Zinsen benötigt dieser einen eigenen Freistellungsauftrag oder eine eigene NV-Bescheinigung.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB datenbank unter der DokID: NWB SAAAE-45084.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-10396