Einkommensteuer | Beteiligung an Komplementär-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen (BFH)
Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-Kapitalgesellschaft unmittelbare Geschäftsbeziehungen unterhält. Hier setzt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit einer GmbH-Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens: Der Kläger war im Streitjahr 1998 Alleingesellschafter einer Autovermietung (GmbH I). Ihr stellte der Kläger die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung - insofern lag eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH I war neben weiteren Kommanditisten seit dem Jahr 1989 mit einer Kommanditeinlage von 5.000 DM an der X Autovermietung GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Komplementärin der KG war die X Autovermietung Beteiligungsgesellschaft mbH (GmbH II), an der wiederum der Kläger zu 11 % beteiligt war. Die KG erwarb für ihre Kommanditisten Fahrzeuge. Hierbei erhielt sie wegen höherer Mengenabnahmen günstigere Preise. Den Preisvorteil gab sie zu 80 % an ihre Kommanditisten und an die GmbH II weiter. Laut einem früheren Vortrag des Klägers mietete die GmbH I ihre Mietfahrzeuge von der KG an. Die GmbH I bezog insoweit von der KG bzw. von deren Rechtsnachfolgerin Leistungen von rd. 45 TDM (1996), 400 TDM (1997), 790 TDM (1998) und 623 TDM (1999). Seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH II hatte der Kläger Ende 1989 zum Kaufpreis von 10.000 DM erworben und seitdem als Privatvermögen behandelt. Im Vorgriff auf eine für 1999 geplante Verschmelzung der KG und der GmbH II zu einer AG veräußerte der Kläger seinen Kapitalanteil zu einem Kaufpreis von 145.000 DM an die neu gegründete AG. Seiner Ansicht nach handelt es sich nicht um einen steuerbaren Gewinn. Das Finanzamt ist dagegen der Auffassung, der Anteil an der GmbH II sei notwendiges Betriebsvermögen im Besitzunternehmen des Klägers. Es erfasste daher die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten als Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb sowie des Gewerbeertrags. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die vom FG getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Beurteilung, ob es sich bei der Beteiligung des Klägers an der GmbH II um Betriebsvermögen handelte.
Vorliegend kommt es darauf an, ob eine Kapitalgesellschaft (hier die GmbH II), die selbst weder Leistungsbeziehungen zum Betriebsaufspaltungsbetriebsunternehmen noch zum Betriebsaufspaltungsbesitzunternehmen unterhält, mittelbar den Geschäftsbetrieb dieser Unternehmen durch eine Beteiligung an einer dritten Gesellschaft (hier der KG) fördert, die ihrerseits solche außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen zum Besitz- und/oder Betriebsunternehmen unterhält.
Es spielt keine Rolle, dass der Kommanditanteil der GmbH I zu deren notwendigem Betriebsvermögen gehörte. Entscheidend ist, ob der Kläger durch das Halten seiner Beteiligung die Geschäftstätigkeit der KG gegenüber der GmbH I und damit auch gegenüber seinem Besitzunternehmen maßgeblich förderte.
Die bisherigen Feststellungen des FG erlauben keine Beurteilung darüber, ob es sich bei der Beteiligung an der GmbH II um notwendiges Betriebsvermögen des Klägers handelte - insofern wird es die Bedeutung der Beteiligung an der GmbH II für die betriebliche Betätigung des Klägers noch im Einzelnen zu prüfen haben:
Hierbei sind die Einzelheiten der zwischen der GmbH I und der KG unterhaltenen Geschäftsbeziehung festzustellen und daraufhin zu untersuchen, ob es sich hierbei um eine intensive und dauerhafte - über das übliche Maß hinausgehende - Verbindung handelte.
Danach ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass die GmbH II Komplementärin der KG war, geeignet war, entscheidenden Einfluss auf das Bestehen dieser Geschäftsbeziehung zu nehmen.
Zuletzt ist zu untersuchen, ob der Kläger durch das Halten der Minderheitenbeteiligung an der GmbH II in der Lage war, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der KG maßgeblich zu fördern.
Sofern das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Beteiligung an der GmbH II um Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers handelte, wird es auch zu prüfen haben, ab wann (bereits unmittelbar mit Erwerb der Beteiligung oder erst - wie vom Kläger hilfsweise geltend gemacht - im Laufe der Jahre infolge einer Entwicklung der Geschäftsbeziehungen über das übliche Maß hinaus) die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen gegeben war.
Anmerkung: Der entschiedene Fall wäre nach geltender Rechtslage unproblematisch, weil der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der GmbH II nach § 17 EStG (Mindestbeteiligungsgrenze von 1 % anstatt damals 25 %) zu versteuern wäre.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NAAAF-10386