Einkommensteuer | Altverluste nur noch bis Jahresende verrechenbar (Bankenverband)
Neue Höchststände bei DAX und Co. reizen Aktienanleger zu Gewinnmitnahmen - ganz nach dem Motto "Nur realisierte Gewinne sind echte Gewinne." Seit 2009 profitiert auch der Staat davon. Doch so mancher Anleger hat noch Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009), die steuerlich verrechenbar sind. Aber Achtung: Diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierkursgewinnen verrechnet werden. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung hin.
Hintergrund: Private Veräußerungsverluste, d.h. Verluste nach § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung (sog. Altverluste), sind bis einschließlich 2013 auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG, § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Die Verrechnung dieser Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen. Denn dort wurden diese Altverluste festgestellt und fortgeschrieben.
Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.
Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung derartiger Altverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, sofern diese 600 Euro im Jahr übersteigen, sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung nicht gestattet.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken v.
Fundstelle(n):
FAAAF-10380