Online-Nachricht - Freitag, 04.10.2013

Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigungen als nachträgliche Werbungskosten (FG)

Vorfälligkeitsentschädigungen sind nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der BFH hatte abweichend von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung kürzlich entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht ( NWB XAAAE-16284;  s. hierzu auch ; NWB DokID: NWB KAAAE-33080).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Abzug nachträglicher Werbungskosten kommt hier auch unter Berücksichtigung der o.g. neueren Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht.

  • Im Gegensatz zum Streitfall war in dem o.g. BFH-Fall die zehnjährige Veräußerungsfrist (§ 23 EStG) noch nicht abgelaufen.

  • Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen über die vom BFH entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen.

Anmerkung: Ob in anderen denkbaren Fallkonstellation, d.h. auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist, ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen möglich ist, hat der BFH in der o.g. Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Ausgedehnt hat er die Rechtsprechung ausdrücklich nur auf die Fälle, in denen ein bisher zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienendes Wohngrundstück steuerbar veräußert wurde und der Erlös aus der Veräußerung nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen. Das Finanzgericht sah im Streitfall keinen Anlass, über die vom BFH entschiedene Fallkonstellation hinaus nachträglich angefallene Schuldzinsen anzuerkennen. Das Finanzgericht folgt damit der Auffassung des BMF (s. Schreiben v. ; NWB DokID: NWB KAAAE-33080). Auch das BMF möchte die neue Rechtsprechung des BFH nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) anwenden.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-10370