Tonnagesteuer | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (BMF)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr geändert ().
Geändert werden Rz. 32 Buchst. c 2. Halbsatz und Buchst. d des (BStBl I 2002 S. 614; NWB DokID: NWB SAAAA-76878) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl I 2008 S. 956; NWB DokID: NWB ZAAAC-95799):
Rz. 32 Buchst. c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden“ (; NWB DokID: NWB UAAAE-13307).
Rz. 32 Buchst. d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Abs. 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden“ (; NWB DokID: NWB UAAAE-13307).
Quelle: BMF online
Hinweis: Die o.g. Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des o.g. BFH-Urteils im BStBl II beginnen. Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des BMF unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
IAAAF-10353