Einkommensteuer | Besteuerung von Erziehungsrenten (BFH)
Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie unterscheiden sich von den nicht steuerbaren Schadensersatz- oder Unterhaltsrenten gemäß § 844 Abs. 2 BGB, weil sie auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beruhen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Mutter zweier Söhne. Ihr geschiedener Ehemann und Vater der Kinder starb im Jahr 2007. Daraufhin erhielt die Klägerin im Streitjahr 2008 eine Erziehungsrente gemäß § 47 des SGB VI. Das Finanzamt erfasste 56 % der Rente abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 102 € (4.333 €) als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, es handele sich bei der Rente um den Ersatz wegfallender Unterhaltsleistungen des verstorbenen Vaters ihrer Söhne, der - ebenso wie die Unterhaltsleistungen selbst - steuerfrei bleiben müsse. Die Rente ende mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Kinder und sei mit einer Altersrente nicht vergleichbar. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Zu den Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören alle in § 33 SGB VI aufgezählten Rentenarten, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt werden.
Das sind neben den Renten wegen Alters (§ 33 Abs. 2, §§ 35 ff. SGB VI), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3, §§ 43 ff. SGB VI) auch die wegen Todes (§ 33 Abs. 4, §§ 46 ff. SGB VI) - und hierzu zählen gemäß § 47 SGB VI auch die Erziehungsrenten.
Bei der Erziehungsrente handelt es sich trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern um eine Rente aus eigener Versicherung. Dies ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, in dem der Bezug einer Erziehungsrente davon abhängig gemacht wird, dass die Wartezeiten durch den Berechtigten selbst erfüllt sein müssen.
Die Erziehungsrente der Klägerin beruht auf den Beiträgen, die sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Ihr Vorbringen, sie habe die Beiträge ausschließlich für ihre spätere Altersversorgung geleistet, steht nicht nur im Gegensatz zu den Regelungen des SGB VI, sondern widerspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten.
Auch wenn die Erziehungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung eine Unterhaltsersatzfunktion hat, handelt es sich nicht um eine nicht steuerbare Schadensersatz- oder Unterhaltsrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz zu den Schadensersatz- und Unterhaltsrenten beruht der Anspruch auf Zahlung der Erziehungsrente nicht auf einem schädigenden Ereignis, das zu einer Ersatzpflicht des dafür Verantwortlichen führt, sondern auf der Mitgliedschaft des Berechtigten, hier der Klägerin, in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Die Richter äußerten daneben keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung der Erziehungsrenten. Insbesondere konnten sie keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (in Bezug auf Schadensersatzrenten) erkennen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-10325