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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.09.2013

Einkommensteuer | Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (BFH)

Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG n.F.) können neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den landwirtschaftlichen Alterskassen auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Hierdurch ergibt sich ein – wenn auch erst im Veranlagungszeitraum 2025 zu 100 v. H. erreichter – unbeschränkter Sonderausgabenabzug. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG n.F.) gilt für Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung entsprechendes.

Sachverhalt: Der Kläger, selbständiger Schornsteinfegermeister und in den Streitjahren rentenversicherungspflichtig, war seit seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger Pflichtmitglied der VdBS. Die vom ihm im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre neben seinen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenversicherungsbeiträgen) geltend gemachten Zahlungen an die VdBS in Höhe von 7.048 € (2005), 7.116 € (2006) und 7.184 € (2007) wurden vom Finanzamt lediglich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. abgezogen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Es handelt sich bei der VdBS zwar um eine "berufsständische Versorgungseinrichtung", diese erbringt aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen. Die Beiträge an die VdBS sind daher keine Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.

  • Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. verlangt ausdrücklich, dass die Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung verwendet werden. Dies trifft auf die VdBS nicht zu, da sie umlagefinanziert ist.

  • Die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung der Beiträge zur VdBS als Basisvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte, so wie sie im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ausgestaltet worden ist, bewegt sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit.

Hinweis: Die Beiträge zur VdBS sind somit nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug werden aber ausgezahlte Versorgungsleistungen nicht voll, sondern nur mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG, also erheblich geringer besteuert. 
Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
RAAAF-10324