Sozialrecht | Erlass und Ermäßigung von Beitragsschulden in der KV (GKV-Spitzenverband)
Der GKV-Spitzenverband hat "Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" beschlossen, die nun durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt wurden. Anlass ist das seit August 2013 geltende so genannte Beitragsschuldengesetz, das für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vorsieht und dem GKV-Spitzenverband die nähere Ausgestaltung überträgt.
Wer wird wie von Beitragsschulden entlastet?
Nach den Rahmenvorgaben des Gesetzgebers profitieren einzelne Versichertengruppen unterschiedlich stark. Die größtmögliche Hilfe in Form eines Erlasses von Beitragsansprüchen für die Vergangenheit erhalten diejenigen Personen, die derzeit - trotz geltender Versicherungspflicht - keine Krankenversicherung haben, wenn sie sich bis zum Ende dieses Jahres bei ihrer Krankenkasse melden.
Darüber hinaus werden auch die Versicherten entlastet, die seit im Wege der Auffangpflichtversicherung ins System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgekehrt sind, aber ihre Beiträge für die Zeit seit Beginn der Versicherungspflicht bis zur (verspäteten) Anzeige der Versicherung nicht zahlen konnten.
Andere Versichertengruppen mit Beitragsschulden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Senkung der Säumniszuschläge ebenfalls finanziell entlastet werden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und Säumniszuschläge ist nicht vorgesehen. Auch Beitragsrückstände für Zeiten, die außerhalb der Spanne zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse liegen, werden vom Gesetz nicht berücksichtigt.
Hinweis: Details zum Erlass von Beiträgen sowie weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes.
Quelle: GKV-Spitzenverband online
Fundstelle(n):
ZAAAF-10304