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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.09.2013

Grunderwerbsteuer | Verwertungsbefugnis an Grundstücken gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG (BFH)

Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen nicht aus, um den Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG auszulösen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (§ 1 Abs. 2 GrEStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Rechtsvorgang, auf dem sog. Verwertungsbefugnis beruht, kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein. Verzichtet ein Treugeber auf seinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Treuhänder, kann darin die Verschaffung der Verwertungsbefugnis zu sehen sein, wenn zuvor ein Treuhandverhältnis bestand, aufgrund dessen der Treugeber sich den Wert eines Grundstücks jederzeit nutzbar machen konnte.

  • Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene reichen für eine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG jedoch nicht aus. Das folgt aus der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts, das Gesamthandsgemeinschaften und Kapitalgesellschaften als eigene Rechtssubjekte behandelt und Gesellschaftern die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich nur ausnahmsweise zuordnet, wenn mindestens 95% der Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt sind (§ 1 Abs. 3 GrEStG).

  • Selbst die Stellung als Alleingesellschafter einer GmbH begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG. Dieser kann zwar darauf hinwirken, dass Grundstücke veräußert werden, und über den Gewinn der Gesellschaft einen etwaigen Mehrerlös aus der Veräußerung an sich ziehen. Er ist dafür jedoch auf seine Mitwirkungsrechte in den Organen der GmbH, deren Handeln der GmbH zuzurechnen ist, angewiesen.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der strittige Sachverhalt war ein sehr spezieller. Es ging darum, ob eine nach dem ersten Weltkrieg gegründete Gesellschaft zur Schaffung von Wohnungen für Bergleute, deren Anteile vom Reich auf den Bund übergegangen waren, mit einer Abfindung an den Bund der Grunderwerbsteuer unterlag. Die Abfindungsregelung legte Meinungsverschiedenheiten bei, die darüber bestanden, ob die Gesellschaft ihr Grundvermögen nur treuhänderisch für den Bund verwaltet und der eigentliche Eigentümer der Bund war. Von allgemeiner Bedeutung über den Fall hinaus ist jedoch die Aussage, dass ein Gesellschafter durch gesellschaftsrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten nicht die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an Grundstücken der Gesellschaft erwerben kann.

 

Fundstelle(n):
OAAAF-10296