Einkommensteuer | Anschaffungsnebenkosten einer Immobilie bei unentgeltlichem Erwerb (BFH)
Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind - entgegen Rz. 13 des BStBl I 1993, 80 (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen an, wurden im Schrifttum bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht können solche Kosten weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als Anschaffungsnebenkosten über die AfA berücksichtigt werden. Nach anderer Meinung sollen Nebenkosten, wenn sie in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht im Wege der AfA abgesetzt werden können, als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden. Schließlich wurde auch die Ansicht vertreten, auch bei einem unentgeltlichen Erwerb seien Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar. Der BFH hat sich nun der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen.
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten hierfür (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb (hier: Erbfall) zusammenhingen generell nicht abziehbar seien (s. BMF, Schreiben v , Rz. 13; NWB DokID: NWB OAAAA-77082).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienen dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie sind deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.
Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss (vgl. § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV) steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift betrifft nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließt eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus.
Die Anschaffungsnebenkosten erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die AfA kann jedoch nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur für das Gebäude, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Mit dieser Grundsatzentscheidung, die auch auf die Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen anzuwenden sein wird, hat der BFH eine Streitfrage überzeugend gelöst, wenn auch nicht mit dem optimalsten Ergebnis für den Steuerpflichtigen. Seine Erauseinandersetzungskosten sind zwar nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abziehbar, sie fallen aber auch nicht ganz unter den Tisch. Zwischen diesen beiden in der Literatur vertretenen Extremauffassungen hat sich der BFH für Anschaffungsnebenkosten entschieden, die immerhin verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abziehbar sind bzw. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers für den Grund und Boden erhöhen.
Fundstelle(n):
UAAAF-10294