Erbschaftsteuer | Fünfjährige Behaltensfrist läuft nach dem Tod des Erben weiter (FG)
Wir hatten kürzlich über eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster berichtet, nach der es keinen Unterschied mache, ob der Erbe oder die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben begünstigtes Vermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist veräußern würden. Die fünfjährige Behaltensfrist laufe nach dem Tod des Erben weiter. Auch in diesem Verfahren wurde mittlerweile Revision beim BFH eingelegt. Darauf weist das Finanzgericht in einer aktuellen Meldung hin (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 13a Abs. 5 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber den erworbenen GmbH-Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert. § 13a Abs. 5 ErbStG normiert damit eine Nachsteuerregelung, die bei einer Veräußerung innerhalb der Behaltensfrist nachträglich die Nachversteuerung des bisher begünstigten Vermögens auslöst. Die Frist beginnt mit dem Erbfall und endet mit dem Tag genau fünf Jahre später.
Sachverhalt: Die Erblasserin hatte von ihrer Mutter Anteile an einer GmbH geerbt, die wiederum auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen. Diese veräußerten die Anteile innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der Mutter der Erblasserin. Das beklagte Finanzamt versagte im Rahmen der Erbschaftssteuerfestsetzung nach der Mutter der Erblasserin die Begünstigung nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag), weil die Behaltensfrist nicht eingehalten worden sei. Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, dass diese Frist allein den Erben als Erwerber treffe. Dies ergebe sich aus der Formulierung des § 13a Abs. 5 ErbStG, wonach „der Erwerber“ die Veräußerung vornehmen müsse. Nach dem Tod des Erwerbers sei auch der Zweck der Vorschrift, der in der Missbrauchsverhinderung liege, nicht mehr erfüllt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Das Gesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, dass die fünfjährige Frist vorzeitig durch den Tod des ersten Erwerbers ende. Zweck der Steuerbegünstigung sei die sachliche Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle als Missbrauchsverhinderungsklausel zur Erfüllung dieses Zwecks beitragen.
Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob der Erst- oder der Zweiterwerber eine schädliche Veräußerung vornehme. Das von den Klägern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommene Vermögen sei mit der laufenden Frist „belastet“.
Quelle: FG Münster, Newsletter 9/2013
Hinweis: Gegen den o.g. Gerichtsbescheid des FG Münster wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. II R 25/13). In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Das Einspruchsverfahren ruht dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
GAAAF-10277