Einkommensteuer | Verlustausgleich bei Termingeschäften verfassungsgemäß? (FG)
Beim BFH ist derzeit ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob die Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG verfassungsgemäß ist. Fraglich ist insbesondere, ob von der Anwendung im Wege verfassungskonformer Auslegung abzusehen ist, soweit die Regelung (im Streitfall wegen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit) einen endgültigen Verlustausschluss bewirkt. Das Finanzgericht ist in der Vorinstanz von der Verfassungsmäßigkeit der Reglung ausgegangen, hat aber die Revision zum BFH zuglassen, da zur maßgeblichen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen sei (; Revision anhängig).
Hintergrund: Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG beschränkt Verlustausgleich und -abzug aus Termingeschäften dahingehend, dass Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht vor- oder zurückgetragen werden können. Sie werden jedoch nicht vollständig von einer Verrechnung ausgeschlossen, sondern mindern nach Maßgabe des § 10d EStG Gewinne aus (denselben oder anderen) betrieblichen Termingeschäften vorangegangener oder folgender Wirtschaftjahre.
Sachverhalt: Die von der Klägerin getätigten Zins-Währungs-Swaps sind Termingeschäfte im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hält die Regelung jedoch für verfassungswidrig. Die an sich gestreckte Verlustverrechnungsbeschränkung wirke nach ihrer Liquidation und Auflösung als endgültiges Abzugsverbot und verstoße daher u.a. gegen das objektive Nettoprinzip.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 4 EStG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, nur ein völliger Ausschluss der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften jedweder Art wäre gleichheitswidrig.
Soweit es - wie im Falle der Klägerin - durch die Verlustabzugsbeschränkung nicht nur zu einer zeitlichen Streckung, sondern zu einem endgültigen Untergang von Verlusten kommt, weil aufgrund der Liquidation keine weiteren verrechenbaren Gewinne aus den Swaps erzielt werden können, ist dies eine ausnahmsweise Folge der verfassungsgemäßen typisierenden Regelung.
Solche Einzelfälle sind hinzunehmen - oder ggf. im Billigkeitswege zu korrigieren - und führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Vergleichbare Fälle treten gleichfalls bei anderen Verlustabzugsregelungen auf. So gehen noch nicht ausgeglichene Verluste auch im Bereich des § 10d EStG beim Tod des Steuerpflichtigen nicht auf die Erben über, sondern bleiben definitiv ungenutzt. Auch bei Kapitalgesellschaften gehen Verluste endgültig unter, wenn die Identität der Kapitalgesellschaft nicht gewahrt wird (§ 8c KStG) oder die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder andere Auflösungsgründe aufgelöst und anschließend im Handelsregister gelöscht wird.
Anmerkung: Auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass sie auf Fälle wie den der Klägerin, in denen weitere verrechenbare Gewinne nicht mehr erzielt werden, nicht anzuwenden sei, kam nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen BFH - NWB IAAAE-42893 anhängig. Wird ein Einspruch auf dieses Aktenzeichen gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
MAAAF-10275