Umsatzsteuer | Zur Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug (EuGH)
Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann in die Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug nicht die Umsätze ihrer ausländischen Zweigniederlassungen einbeziehen. Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie sieht die Anwendung eines "globalen Pro-rata-Satzes" nicht vor (; Crédit Lyonnais).
Hintergrund: Bei dem französischen Verfahren geht es um die Auslegung von Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 der 6. EG-Richtlinie (Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen = Art. 173 bzw. 175 MwStSystRL). Im Ausgangsverfahren war umstritten, ob Darlehensumsätze der Klägerin an ihre Zweigniederlassungen im Ausland im Rahmen der Berechnung des Pro-rata-Satzes nach Art. 19 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie Berücksichtigung finden.
EU-Recht: Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt (Art. 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie). Dieser Pro-rata-Satz wird nach Art. 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten hiervon auch abweichende Regelungen treffen (Art. 17 Abs. 5 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie).
Hierzu führt der EuGH u.a. aus:
Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, kann bei der Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes nicht auch die Umsätze berücksichtigen, den ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben. Entsprechendes gilt auch für Umsätze, die ihre in Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat schließlich auch nicht, für die Berechnung des Pro-rata-Satzes für jeden Tätigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berücksichtigen darf, den eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung erzielt hat.
Quelle: EuGH online
Hinweise: Den Text der o.g. Entscheidung, sowie eine ausführliche Pressemitteilung hierzu, finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Nach der nationalen deutschen Rechtslage richtet sich die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Dabei schließt Satz 3 dieser Vorschrift die Aufteilung nach Umsätzen als Maßstab generell aus. Sie soll nur zulässig sein, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Hierzu hatte der EuGH in der Rechtssache BLC Baumarkt (Rs. NWB EAAAE-22591) erst vor kurzem entscheiden, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grds. nach dem Flächenverhältnis vorschreiben kann. Voraussetzung sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die Umsatzmethode (s. hierzu auch Schneider in NWB YAAAE-30693)
Fundstelle(n):
DAAAF-10265