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Online-Nachricht - Donnerstag, 12.09.2013

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug trotz vorübergehender Eigennutzung? (BFH)

Die Eigennutzung einer Immobilie steht dem Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich entgegen. Der Umstand, dass die Eigennutzung "behelfsmäßig" sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert daran nichts (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Fraglich war im Streitfall u.a., ob von einer Vermietungsabsicht auszugehen ist, wenn der Ehemann nach Fertigstellung des Objekts dies vorübergehend behelfsmäßig bewohnt und neben Vermietungsbemühungen auch Verkaufsbemühungen getätigt werden?
Sachverhalt: Die im Streitjahr miteinander verheirateten Kläger errichteten gemeinsam ein Einfamilienhaus, welches sie - entgegen ihrer ursprünglichen Absicht - nicht gemeinsam bezogen. Sie hatten sich während der Bauphase getrennt und lebten seitdem - bis zu der nach Ablauf des Streitjahres erfolgten Ehescheidung - dauernd getrennt. Die Kläger beschlossen daher, das fertiggestellte Haus zu vermieten oder zu verkaufen und bemühten sich seit Sommer 2003 intensiv um "einen Käufer/Mieter". Der Kläger bewohnte das Haus ab Mitte des Streitjahres "behelfsmäßig", um zum einen nach der Trennung die Miete für eine eigene kleine Wohnung zu sparen und zum anderen, um die Sicherheit des Objekts zu gewährleisten. Dabei wäre der Kläger nach seinen Angaben im Falle einer Fremdvermietung jederzeit sofort in der Lage gewesen, das Haus zu räumen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. Verluste aus Vermietung und Verpachtung für das Einfamilienhaus in Höhe von 12.788 EUR geltend.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.

  • Die Einzelfallumstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

  • Die Würdigung des Finanzgerichts, wonach sich die Kläger im Streitjahr angesichts der parallelen Suche nach Mietern und Käufern noch nicht zwischen Vermietung und Verkauf entschieden hatten, ist jedenfalls möglich.

  • Vor allem handelt es sich hier aber nicht um einen Fall des Leerstands, da das Objekt vom Kläger bewohnt wurde. Dass diese Eigennutzung "behelfsmäßig" sein sollte und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig hätte beendet werden können, ändert nichts daran, dass das Objekt ab Fertigstellung eigengenutzt wurde. Schon dies steht einem Abzug von Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfielen, als Werbungskosten entgegen.

Anmerkung: Nicht entscheidend war im Streitfall, dass die Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Anfall der Aufwendungen noch nicht abgelaufen war. Aus dem Umstand, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind (vgl. NWB XAAAE-16284), könne nicht gefolgert werden, dass alle Aufwendungen auf eine Immobilie, die während der genannten Frist anfallen, Werbungskosten im Rahmen von § 21 EStG sein müssen. Vielmehr setze dieser Werbungskostenabzug einen Veranlassungszusammenhang mit einer steuerbaren, d.h. mit Einkünfteerzielungsabsicht betriebenen Vermietungstätigkeit voraus.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-10258