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Online-Nachricht - Mittwoch, 11.09.2013

Umsatzsteuer | Aufwendungsersatz als Entgelt (BFH)

Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (; veröffentlicht am ).

Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (NWB XAAAE-44203; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin war in den Streitjahren 2001 und 2002 beim Betrieb eines grenzüberschreitenden Nachtzugs zwischen B im Inland und M im Ausland tätig. Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte aufgrund von Vereinbarungen mit der im Ausland ansässigen S. Während S die Tickets verkaufte und sämtliche Einnahmen verwaltete, bestand die Tätigkeit der Klägerin darin, ein Nachtzugpaar auf der Strecke zu führen. Die Gewinne und Verluste sollten zu gleichen Teilen auf beide Parteien aufgeteilt werden. Zur Festlegung von Gewinn und Verlust waren sämtliche Einnahmen während der Vertragsperiode den Kosten der S und der Klägerin gegenüberzustellen. Einmal im Monat reichte die Klägerin Rechnungen der von ihr auf deutscher Seite getragenen Kosten bei der S ein. Das Finanzamt ging von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Klägerin an S aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

  • Die Entgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen ergibt sich daraus, dass die S vereinbarungsgemäß die bei der Klägerin anfallenden Kosten erstattete.

  • Dass die Klägerin im Verlustfall den Verlust anteilig zu tragen hatte und in späteren Jahren tatsächlich auch Zahlungen an S geleistet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Verlustbeteiligung steht nur im unmittelbaren Zusammenhang zur Gewinnverteilungsabrede, nicht aber auch im unmittelbaren Zusammenhang zu dem daneben - außerhalb der Gewinnverteilungsabrede - vereinbarten Aufwendungsersatz.

  • Daneben ist die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Auf die Frage, ob die Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es daher nicht mehr an. 

Hinweis: Die Steuerbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen steht nach Auffassung der Gerichts nicht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung zur sog. Gewinnpoolung (vgl. hierzu Urteil v. - NWB CAAAA-90574). Eine solche Gewinnpoolung war vorliegend bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin und S nicht jeder für sich Geschäfte nach außen im eigenen Namen betrieben hatten.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
QAAAF-10252