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Online-Nachricht - Mittwoch, 04.09.2013

Einkommensteuer | Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten (BFH)

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (; veröffentlicht am ).

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (NWB LAAAE-43796; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Bewegungsschulung (Dispokinese) einer Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Sowohl Finanzamt als auch das FG der ersten Instanz ließen einen Werbungskostenabzug nicht zu.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Bewegungsschulung keine Werbungskosten sind.

  • Bei der Dispokinese könnte es sich um eine beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme handeln. Die Klägerin hatte beriets im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien.

  • Unabhängig davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. zuletzt NWB EAAAA-70792).

  • Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom - NWB OAAAD-57124 mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

  • Angesichts dessen wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist.

  • Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.

Anmerkung: Es handelt sich um den sicherlich seltenen Fall, dass eine Maßnahme sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung, als auch unter dem Begriff der Therapie zum betrieblich-beruflichen Abzug der aufgewandten Kosten berechtigen könnte. Denn die Dispokinesis ist eine speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelte Schulungs- und Therapieform. Das Urteil bestätigt, dass in derartigen Fällen die Einschaltung eines Gutachters unvermeidlich sein dürfte. Eine entsprechende Beweisaufnahme ist daher in der Tatsacheninstanz vor dem FG zu beantragen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
EAAAF-10217