Einkommensteuer | Zinsen aus einem Vermächtnis mit hinausgeschobener Fälligkeit (FG)
Zinsen, die mit dem Vermächtnis des Erblassers in Zusammenhang stehen, sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Erben zu qualifizieren ().
Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Streitig war hier, ob Zinsen in Höhe von 51.250 Euro im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Vaters des Klägers als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind.
Sachverhalt: Die Eltern des Klägers hatten ein Testament errichtet. Nach dem Tod des Vaters wurde 2001 das Testament eröffnet. Darin war bestimmt, dass der Kläger beim Tod des Erstversterbenden als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des beim Tod des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten sollte. Der Betrag sei fünf Jahre nach dem Tod (hier im Jahr 2006 = Streitjahr) fällig und bis dahin mit 5% p.a. zu verzinsen. 2007 verzichtete der Kläger auf seine Ansprüche aus dem vorgenannten Vermächtnis. Letztgenannter Anspruch betrug 205.000 Euro (Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis zum geltenden Fassung) zzgl. der Verzinsung in Höhe von 61.640 Euro. Die Verzinsung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Vaters (im Jahr 2006) hatte 51.250 Euro betragen. Der Kläger ist der Meinung, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen seien und deshalb nicht als einkommensteuerlicher Ertrag gewertet werden dürften.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der erbrechtlich begründete Anspruch des Klägers auf das Vermächtnis i.H.v. 205.000 Euro stellte eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
Gemäß § 2173 Satz 2 BGB gilt die genannte Geldsumme als vermacht, da die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war. Die Forderung (§ 2174 BGB: schuldrechtlicher Anspruch) kommt mit dem Erbfall zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses; § 2176 BGB).
Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte nicht, dass das Vermächtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet war (vgl. § 2177 BGB).
Die angeordnete Verzinsung belegt vielmehr, dass das Kapital zwar zunächst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Vermächtnisnehmer, dem Kläger, getroffen war, mit der Folge des zu leistenden Zinsentgeltes.
Anmerkung: Mit Fälligkeit im Jahre 2006 war der Zinsbetrag nach Ansicht des Finanzgerichts auch zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Zufluss sei bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Leistung die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis erlangt hat. Der Kläger habe sich damit, dass er den Vermächtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg hätte herbeiführen können, dafür entschieden, das Kapital weiterhin verzinslich zu überlassen. Damit habe er über den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt. Dafür, dass er es nicht in der Hand gehabt hätte, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzufordern und zu realisieren sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar geworden.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
QAAAF-10197