Fristversäumnis | Fehlender Name am Briefkasten ist keine Ausrede (LSG)
Wer keinen Namen am Briefkasten angebracht hat und deshalb eine Klagefrist versäumt, ist nach Auffassung des hessischen Landessozialgerichts (LSG) selbst schuld. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde in diesem Fall nicht gewährt ().
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau hatte Sozialhilfe beantragt. Da Unterlagen fehlten, wurde der Antrag abgelehnt. Sein Anwalt schickte ihm den Widerspruchbescheid mit der Anfrage, ob Klage erhoben werden solle. Der Mann meldete sich jedoch erst Monate später. Da mittlerweile die Klagefrist abgelaufen war, beantragte der Anwalt beim Sozialgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn sein Mandant habe den Bescheid nicht erhalten, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht habe, dass sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten sei.
Die Richter lehnten den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe selbst eingeräumt, dass sich weder an der Klingel noch am Briefkasten sein Name befunden habe. Der am Briefkasten angebrachte Hinweis auf das Postfach sei nicht ausreichend. Denn ein Postzusteller sei nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag habe der Kläger nicht gestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: ddp
Fundstelle(n):
AAAAF-10172