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Online-Nachricht - Montag, 15.06.2009

Ausbildungsfreibetrag | Beschränkung auf volljährige Kinder ab 2002 nicht verfassungswidrig (FG)

Die Beschränkung des Ausbildungsfreibetrags auf volljährige Kinder ist nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg verfassungsgemäß ().

Hintergrund: Nach dem EStG in seiner ab 2002 geltenden Fassung wird Eltern für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, ein sogenannter Ausbildungsfreibetrag von bis zu € 924 pro Jahr gewährt, d.h. um diesen Betrag vermindert sich das zu versteuernde Einkommen der Eltern (§ 33a Abs. 2 EStG). Bis zum Jahr 2001 war ein Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich auch für minderjährige auswärtig untergebrachte Kinder gewährt worden.
Geklagt hatten die Eltern zweier minderjähriger Kinder, welche aufgrund ihrer besonderen mathematischen Begabung ein entsprechend ausgerichtetes Internat besuchten. Die Eltern machten geltend, die Versagung des Ausbildungsfreibetrages für ihre Kinder - für deren Ausbildung im Internat ihnen unstreitig höhere Aufwendungen als € 924 pro Kind entstanden waren - verletze den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und das garantierte Recht der Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG). Das Finanzgericht sah die beanstandete Regelung hingegen als vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt an und verwies zur Begründung insbesondere zum einen auf die allgemein gewährten Kinderfreibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bzw. das Kindergeld, zum anderen auf den Umstand, dass der Schul- und Universitätsbesuch weitgehend kostenfrei gewährt werde. Die Differenzierung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder ihren Grund häufig darin habe, dass die von dem Kind gewählte Berufsausbildung bzw. das gewählte Studium vor Ort nicht angeboten würden, während minderjährige Kinder sich regelmäßig noch in der schulischen Ausbildung befänden, welche stets nahe dem Wohnort der Eltern absolviert werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig.Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
IAAAF-10139