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Online-Nachricht - Freitag, 09.08.2013

Einkommensteuer | Besteuerung der Hapimag-Aktionäre (FG)

Die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Deren Höhe richtet sich nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte. Die Einnahmen sind nicht - über den sog. Sparerpauschbetrag hinaus - um Werbungskosten zu mindern (, Revision zugelassen).


Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Nutzung von Ferienobjekten der Hapimag-AG erzielt hat.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:  

  • Die streitigen Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen bestehen in der ihm eingeräumten Möglichkeit, die Ferienobjekte zu nutzen.

  • Der Vorteil, der dem Kläger mit die Möglichkeit der Objektnutzung gewährt worden ist, stellt einen Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG dar. Ein solcher liegt nämlich auch vor, wenn ein Anspruch eingeräumt wird, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können

  • Ein geldwerter Vorteil ist allerdings nur insoweit vorhanden, als ein verbilligter oder unentgeltlicher Sachbezug gewährt wird. Soweit der Empfänger der Leistung ein Entgelt zahlt, fehlt es an einem der Besteuerung zu unterwerfenden Sachbezug.

  • Hiernach hat die AG dem Kläger mit der Nutzungsüberlassung der Ferienobjekte in den Streitjahren einen unentgeltlichen Sachbezug gewährt, der nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten ist wobei der "üblicher Endpreis" i.S. der Vorschrift grundsätzlich der Mietpreis ist, der für vergleichbare Ferienobjekte zu zahlen ist.

  • Eine Kürzung der Vergleichsmiete um die vom Kläger gezahlten Jahresbeiträge kommt nicht in Betracht - denn diese hatte er unabhängig von der konkreten Nutzung eines Ferienobjektes zu zahlen.

  • Auch die vom Kläger getragenen Nebenkosten sind bei der Bewertung der Höhe des Vorteils nicht mindernd zu berücksichtigen: Der gewährte Vorteil der unentgeltlichen Nutzung wird nicht automatisch dadurch gemindert, dass im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung Kosten anfallen.

  • Außerdem stellen auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Gas etc.) keine Zuzahlung für die Objektnutzung dar.

  • Darüber hinaus sind die vom Kläger erzielten Einnahmen nicht - über den Sparerpauschbetrag hinaus - um Werbungskosten zu mindern.

  • Zwar sind die Jahresbeiträge Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1, § 20 EStG. Deren Abzug ist jedoch durch § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen.

  • Der vermeintliche Nachteil der Kläger resultiert aus der Neuregelung des § 20 Abs. 9 EStG. Die hier seit 2009 vorgesehene, typisierte pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten trifft die Kläger in gleicher Weise wie andere Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen. Auch wenn der BFH die hier streitige Rechtsfrage bereits entschieden hat, besteht nach Einführung des Sparerpauschbetrages im Sinne des § 20 Abs. 9 EStG und mit Blick auf die Tatsache, dass die Entscheidungen schon lange zurück liegen, ein allgemeines und breites Interesse an einer erneuten Beurteilung der Rechtsfrage.
Quelle: FG Münster online
 

Fundstelle(n):
WAAAF-10117