Familienrecht | Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts (BGH)
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Frage geäußert, in welchem Umfang Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen ().
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Frage geäußert, in welchem Umfang Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen ().
Sachverhalt: Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig selbst aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist. Der Bundesgerichtshof hat im Ergebnis das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Hierzu führt der BGH u.a. weiter aus:
Nach ständiger Rechtsprechung muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.
Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf.
Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511).
Zudem bleibt der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt - eine Verwertung ist nicht zumutbar.
Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.
Anmerkung: Weil das Oberlandesgericht in dem Verfahren auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
YAAAF-10112