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Online-Nachricht - Mittwoch, 07.08.2013

Umsatzsteuer | Steuerpflicht für Feuerstättenbescheid (VG)

Ein Hauseigentümer muss zusätzlich zur Gebühr für einen vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgestellten Feuerstättenbescheid auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zahlen (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. - 3 K 1111/12.KO).

Sachverhalt: Der Bezirksschornsteinfegermeister hatte die streitgegenständliche Umsatzsteuer Ende 2011 zusammen mit der Gebühr für den Feuerstättenbescheid 2011 - ein solcher Bescheid wird bei der regelmäßigen Feuerstättenschau ausgehändigt und informiert darüber, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind - erhoben. Der Kläger hatte die Steuer zunächst gezahlt, später erfolglos deren Rückzahlung verlangt und daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters und dessen hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden sei. Beim Erlass des Feuerstättenbescheids werde er als Behörde hoheitlich tätig und nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Hierzu führte das Verwaltungsgericht weiter aus:

  • Nach § 25 des 2011 noch geltenden Schornsteinfegergesetzes ist den Gebühren die nach dem Umsatzsteuergesetz auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer - für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage - hinzuzurechnen.

  • Steuerpflichtig nach dem UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

  • Um eine solche Unternehmerleistung handelt es sich auch beim Erlass des Feuerstättenbescheids.

  • Ein Anlass, insoweit zwischen Tätigkeiten, bei denen der Bezirksschornsteinfegermeister besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nimmt, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

  • Vielmehr sieht § 1 UStG ausdrücklich vor, dass die Steuerpflicht nicht bereits deshalb entfällt, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.

  • Unerheblich ist auch, ob die hoheitliche Gebühr für den Feuerstättenbescheid nur der Deckung der durch das hoheitliche Handeln entstehenden Kosten dient.

  • Nach § 2 Abs. 1 des UStG kommt es für die Einstufung als gewerbliches Handeln nämlich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an – ausreichend ist, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt.

Hinweis: Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
HAAAF-10109