Zivilprozessrecht | Sachlicher Grund für getrennte Prozessführung (BGH)
Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammengeschlossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen ().
Hintergrund: Im Zivilprozess muss die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen und die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung steht es Streitgenossen frei, sich jeweils von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen, wenn sie gemeinsam verklagt werden. Dies hat kostenrechtlich zur Folge, dass im Falle des Obsiegens ihr Prozessgegner die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstatten muss. Die Einschaltung eines jeweils eigenen Anwalts ist allerdings dann rechtsmissbräuchlich und damit nicht notwendig, wenn dafür kein besonderer sachlicher Grund vorliegt. Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten.
Sachverhalt: Die deutsche Niederlassung einer amerikanischen Anwalts-LLP (Beklagte zu 1), deren Partner (Beklagte zu 2 bis 4) und eine Steuerberatungsgesellschaft (Beklage zu 5) hatten die Klägerin bei einem Unternehmenskauf beraten. Alle Beklagen hatten sich im Haftungsprozess (Streitwert: 30 Mio. €) jeweils durch einen eigenen Anwalt beraten lassen. Nach Rücknahme der Klage setzte der Rechtspfleger zugunsten der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin rund 229.000 € an außergerichtlichen Kosten fest. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, dass ihr gegenüber nur Kosten zugunsten der Beklagen zu 1 in Höhe von rund 78.000 € festgesetzt werden. Sie meint, die Beklagten zu 1 bis 4 müssten sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie nur einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Sowohl die Beklagte zu 1 (LLP) als auch die Beklagten zu 2 bis 4 können von der Klägerin Erstattung der ihnen jeweils entstandenen Anwaltskosten verlangen.
Wenn beruflich zusammengeschlossene Rechtsanwälte gegebenenfalls auch neben der Gesellschaft wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers von der Mandantschaft als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, besteht regelmäßig ein sachlicher Grund zur getrennten Prozessführung, der den Rechtsmissbrauch ausschließt.
Denn es kann in den Fällen der Anwaltshaftung für Beratungsfehler nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der gemeinsam verklagten Rechtsanwälte gleichgerichtet sind und ihnen eine gemeinsame Prozessführung zugemutet werden kann.
Anmerkung: Diese Grundsätze sind auf Steuerberatungsgesellschaften bei Haftungsfällen ohne weiteres übertragbar.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
VAAAF-10084