Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage im Zwangsversteigerungsverfahren (BFH)
Beim Erwerb eines Grundstücks durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch der Betrag zur Gegenleistung, den ein anderer als der Ersteher des Grundstücks dadurch an den Zwangsvollstreckungsschuldner leistet, dass er aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG seine schuldrechtliche Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verliert (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 114a Satz 1 ZVG gilt der zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigte, dem der Zuschlag zu einem Gebot erteilt wird, welches hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt, auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrag der 7/10-Grenze gedeckt sein würde. § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden daher rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht.
Sachverhalt: Die Klägerin blieb im Versteigerungstermin die Meistbietende. Das versteigerte Grundstück war mit einer brieflosen Grundschuld belastet. Die an der Klägerin zu 100% beteiligte D hatte die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung zuvor von E erworben und hinsichtlich der Grundschuld vereinbart, dass E diese für sie treuhänderisch halten solle. Wegen ihrer dinglichen Ansprüche aus der Grundschuld war die E zum Beitritt zur Zwangsversteigerung zugelassen worden und hatte sich nach der Versteigerung in Höhe ihrer Ansprüche aus dem Versteigerungserlös für befriedigt erklärt. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts wurde daraufhin ihre Grundschuld gelöscht.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Regelung des § 114a Satz 1 ZVG kommt über ihren Wortlaut hinaus auch zur Anwendung, wenn der schuldrechtliche Gläubiger des Zwangsvollstreckungsschuldners, der zugleich Gläubiger einer hierfür sicherungshalber bestellten Grundschuld an dem Grundstück ist, nicht selbst das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren abgibt und den Zuschlag erhält, sondern wenn eine von ihm abhängige Gesellschaft das Grundstück zu einem Betrag unterhalb der 7/10 Grenze ersteigert.
§ 114a Satz 1 ZVG knüpft an den wirtschaftlichen Wertzuwachs in der Person des durch das Meistgebot begünstigten Gläubigers an. Da dieser sich den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks auch dann zuführt, wenn ein von ihm abhängiges Unternehmen das Grundstück ersteigert, muss er ebenso wie beim unmittelbaren Erwerb den zivilrechtlichen Eintritt der Befriedigungsfiktion nach § 114a Satz 1 ZVG gegen sich gelten lassen.
Gleichermaßen treten die Rechtsfolgen von § 114a Satz 1 ZVG ein, wenn der Inhaber der schuldrechtlichen Forderung gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner zwar nicht Gläubiger, aber Treugeber der Grundschuld ist und ein von ihm abhängiges Unternehmen im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot unterhalb der 7/10 Grenze abgibt und daraufhin den Zuschlag erhält.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-10075