Umsatzsteuer | Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft (BFH)
Der BFH hat zur Beurteilung einer Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers Stellung genommen. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass eine Lieferung an einen im Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein kann, wenn der im Drittland ansässigen Unternehmer die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen hin, hatte der EuGH im Streitfall bereits klargestellt, dass Deutschland die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grds. davon abhängig machen könne, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt (s. § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Lieferer die USt-IdNr. nicht mitteilen kann, er dafür aber Angaben machen könne, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger sei ( NWB CAAAE-19285; VSTR).
Sachverhalt: Die Klägerin verkaufte zwei Maschinen an ein Unternehmen A mit Sitz in den USA. Nachdem die Klägerin die A aufgefordert hatte, ihre USt-ID-Nr. mitzuteilen, antwortete diese, sie habe die Maschinen an ein Unternehmen in Finnland (F) (weiter) veräußert und teilte der Klägerin die USt-ID-Nr. der F mit, die die Klägerin auch auf ihre Richtigkeit überprüfte. Die Maschinen wurden sodann von einer Spedition, die die A beauftragt hatte, bei der Klägerin abgeholt, zunächst nach L (Deutschland) verbracht und schließlich nach Finnland verschifft. Ob A in Finnland einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hat, ist nicht festgestellt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Da im Streitfall die beteiligten Unternehmer über dieselben Gegenstände zwei aufeinander folgende Lieferungen, aber nur eine innergemeinschaftliche Versendung von Deutschland nach Finnland durchgeführt haben, kann die Klägerin nur dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt haben, wenn die innergemeinschaftliche Versendung der Maschinen von Deutschland nach Finnland der ersten Lieferung zwischen der Klägerin und A zugerechnet werden kann.
§ 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG enthält eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der Ersterwerber (im Streitfall A) bei der Beförderung oder Versendung als Abnehmer der Vorlieferung und nicht als Lieferer an den letzten Abnehmer tätig wird. Die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wäre hiernach der ersten Lieferung zuzuordnen.
Diese Vermutung kann indes nach § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG widerlegt werden. Danach ist die Beförderung oder Versendung nicht der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn sich aus einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Ersterwerber (im Streitfall A) den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat.
Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung würde im Streitfall aber auch dann ausscheiden, wenn die zweite Übertragung des Eigentums (von A auf F) stattgefunden haben sollte, bevor die innergemeinschaftliche Beförderung dieser Gegenstände nach Finnland erfolgt ist.
Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Versendung der Maschinen der (ersten) Lieferung der Klägerin an die A als Abnehmer oder der (zweiten) Lieferung von der A an die finnische F zuzuordnen ist, und ob der Erwerb der Maschinen beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Finnland) den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterlag (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Anmerkung: Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen - nach Auffassung des BFH - stets eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte. Diese Feststellung muss das Finanzgericht im nun zweiten Rechtsgang nachholen. Soweit das Finanzgericht dabei zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung (Klägerin an A) zuzuordnen ist, sind weitere Feststellungen zu treffen, ob der Erwerb des Gegenstands beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-10069