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Online-Nachricht - Dienstag, 30.07.2013

Handelsrecht | Ordnungsgeld bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen (LG)

Es besteht keine Pflicht zur Überprüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der mit der Offenlegung beauftrage Steuerberater gegenüber dem offenlegungspflichtigen Unternehmen die erfolgreiche Einreichung bestätigt. Ein Verschulden des Steuerberaters ist dem Unternehmen weder gemäß § 278 BGB noch nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO direkt oder in entsprechender Anwendung zuzurechnen ().

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen. Sie hatte die offenlegungspflichtigen Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2010 zuvor weder innerhalb der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 HGB noch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB) eingereicht. Gegen die Festsetzung trug sie vor, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung betraute Steuerberater innerhalb der Nachreichungsfrist vergeblich eine Offenlegung versucht habe, diese jedoch fehlschlug. Da der Steuerberater jedoch selbst von dem Erfolg der Offenlegung überzeugt war, hätte er der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der sechswöchigen Nachfrist die erfolgreiche Übermittlung bestätigt.
Hierzu führte das Landgericht weiter aus:

  • Die gegen die Beschwerdeführerin ergangene Ordnungsgeldentscheidung war aufzuheben, weil eine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB nicht festgestellt werden kann.

  • Dies Versäumnis beruhte im Streitfall nicht auf einem Verschulden der für die Offenlegung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin.

  • Die Beschwerdeführerin hat substantiiert dargelegt und durch Vorlage von Unterlagen ihres Steuerberaters glaubhaft gemacht, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung betraute Steuerberater die erfolgreiche Übermittlung bestätigt hat.

  • Vorliegend durfte die Gesellschaft mangels abweichender Hinweise auf die Bestätigung durch den Steuerberater vertrauen. Auch eine weitere Nachfrage hätte den Steuerberater nicht zu einer Überprüfung veranlasst, da er selbst davon ausging, alles Erforderliche veranlasst zu haben. Die Beschwerdeführerin trifft daher kein Überwachungsverschulden.

  • Ein Verschulden des Steuerberaters ist ihr weder gemäß § 278 BGB noch nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO direkt oder in entsprechender Anwendung zuzurechnen.

Anmerkung: Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften nach dem Erhalt einer Androhungsverfügung grds. gesteigerte Sorgfaltsanforderungen treffen. Es entspreche nicht den Anforderungen, die an einen ordentlich handelnden Kaufmann zu stellen sind, die Sache mit der Beauftragung eines Dritten als abgeschlossen zu betrachten. Vielmehr obliege es den gesetzlichen Vertretern in dieser Situation, sich selbst eine Wiedervorlagefrist zu setzen und sich noch vor dem Ablauf der mit der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist zu versichern, dass die Frist eingehalten wurde. Dabei sei die Wiedervorlagefrist so zu wählen, dass sie dann, wenn der beauftragte Berater noch nicht tätig geworden sein sollte, weitere, auf die Erfüllung der Offenlegungspflicht gerichtete Maßnahmen ergreifen können. Erst wenn die Pflichterfüllung für die Gesellschaft – wie im Streitfall – zuverlässig von der beauftragten Person bestätigt werde, können sie die Offenlegungspflicht als erledigt betrachten.
Quelle: NWB Datenbank 
 

Fundstelle(n):
NAAAF-10065