Bilanzänderung | Zur Bemessung des Änderungsrahmens (FG)
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG erlaubt eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und eröffnet damit die Möglichkeit, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren. Der Änderungsrahmen besteht nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. Damit kann der Steuerpflichtige durch die Bilanzänderung maximal dasjenige Ergebnis erreichen, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestanden hatte. Eine darüber hinausgehende Bilanzänderung ist unzulässig ( NWB IAAAC-34397).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der Senat geht davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung erlaubt.
Mit dem Begriff „Gewinn” in § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist grds. der steuerliche Gewinn gemeint. Anhaltspunkte dafür, dass der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ein anderer ist, bestehen nicht.
Zwar regelt § 4 Abs. 2 EStG die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung und Bilanzänderung. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dass eine Bilanzänderung nur in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden Änderung des Steuerbilanzgewinns möglich sein soll.
Soweit der BFH ausführt, für die Änderungsbefugnis sei an die gewinnwirksame Änderung der Bilanzposten und damit an die zutreffenden Schlussbilanzwerte anzuknüpfen ( NWB AAAAC-68110, mwN), versteht der Senat die Entscheidung des BFH dahin gehend, dass sich die Änderungsbefugnis dem Grunde nach aus einem Vergleich der Schlussbilanzwerte der unrichtigen Schlussbilanz und den Schlussbilanzwerten der berichtigten Bilanz ergibt. Zur Berechnung des Änderungsrahmens verhält sich die Entscheidung nicht. Der Senat weicht insoweit nicht von einer Entscheidung des BFH ab.
Anmerkung: Das Finanzgericht führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass Ansprüche auf Investitionszulage nicht erst im Jahr der Antragstellung, sondern schon mit der Anschaffung der Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind. Der Ertrag aus der Investitionszulage kann nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht über einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten periodisch abgegrenzt werden, denn die Investitionszulage werde nicht als Vorleistung für ein nachfolgendes, zeitraumbezogenes Verhalten gewährt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen, da es zu den hier zu entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere zur Bemessung des Änderungsrahmens nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe (BFH-Az. NWB YAAAE-39007).
Fundstelle(n):
SAAAF-10059