Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter (BFH)
Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Mehraufwendungen für die Verpflegung sind grds. nicht als Werbungskosten abziehbar (s. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG i.V. mit § 9 Abs. 5 EStG). Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 EStG). Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte jedoch auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Von der Dreimonatsfrist werden nach Auffassung der Finanzverwaltung sämtliche längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte erfasst ( NWB RAAAB-52366).
Sachverhalt: Streitig ist, in welchem Umfang ein in einem Hafengebiet tätiger Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann. Das Finanzamt hatte den Verpflegungsmehraufwand des Klägers nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten anerkannt oder aber dann, wenn den weiteren Einsätzen an dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausgegangen war. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:
Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit.
Denn das mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung – damit ist es insbesondere entbehrlich, einzelne Formen der Auswärtstätigkeit voneinander abzugrenzen, um ihnen unterschiedliche Rechtsfolgen zuzuweisen.
Von diesem Grundsatz sind lediglich Fahrtätigkeiten ausgenommen. Denn insoweit unterscheidet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits.
Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere Arbeitnehmer, die sich auf Auswärtstätigkeit befinden, indem sie bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
AAAAF-10052