Erbschaftsteuer | Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (BFH)
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für Betriebsvermögen gelten nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n.F.) für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn neben weiteren Voraussetzungen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
Sachverhalt: Streitig war die Rechtsfrage, ob die erforderliche unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft voraussetzt, dass dieser bei der Entstehung der Steuer zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, die Steuervergünstigung sei auch in den Fällen zu gewähren, in denen der Schenker lediglich über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an der von dieser Personengesellschaft gehaltenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist (s. NWB BAAAE-01136). Dieser Auffassung hat der BFH nun widersprochen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Es genügt nicht, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft erworben wird, die ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.
Die hiermit übereinstimmende Auffassung der Finanzverwaltung (R 53 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2003; R E 13b.6 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011, H E 10.4 "Entlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG für Anteile an Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvermögen" der Hinweise zu den ErbStR 2011) ist zutreffend.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Im Streitfall wurde die Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG a.F. für die Schenkung von Anteilen an eine vermögensverwaltende KG vollends versagt, in die der Schenker zuvor (begünstigte) Beteiligungen an Gesellschaften mbH übertragen hatte. Die KG-Anteile als solche waren mangels gewerblichem Status der KG nicht begünstigt, und die Steuerverschonung für die Übertragung der GmbH-Anteile entfiel, weil der Schenker zivilrechtlich nicht (mehr) unmittelbar beteiligt war. Auch § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG n.F. verlangt diese unmittelbare Beteiligung. Diese „Steuerfalle“ beeinträchtigt aber nicht die Schenkung von Mitunternehmeranteilen, zu deren Gesamthandsvermögen und steuerlichem Betriebsvermögen GmbH-Anteile gehören.
Fundstelle(n):
QAAAF-10051