Umsatzsteuer | Bescheinigung der Unternehmereigenschaft (OFD)
In einer aktuellen Verfügung äußert sich die OFD Frankfurt/M zur anzuwendenden Praxis in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch die Finanzämter ().
In einer aktuellen Verfügung äußert sich die OFD Frankfurt/M zur anzuwendenden Praxis in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch die Finanzämter (NWB KAAAE-40451).
Hintergrund: Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. des § 2 UStG sind. Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren „Vertragspartnern” als Nachweis dafür verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus dessen Rechnungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre. Die Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen ist insbesondere in den Fällen problematisch, in denen der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung tatsächlich nicht selbst erbringt oder nur zum Schein bewirkt hat (z.B. bei „Subunternehmern” in der Baubranche oder bei Karusselgeschäften). Die Unternehmerbescheinigung soll in diesen Fällen der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen.
Zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen führt die OFD Frankfurt u.a. weiter aus:
Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört es nicht, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen.
Die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen ist daher grundsätzlich abzulehnen, soweit es sich nicht um Bescheinigungen handelt, die für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind (vgl. Rundvfg. vom - NWB EAAAD-43784).
Hinzu kommt, dass ein Unternehmer, der sich um die Klärung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers bemüht, in Wahrnehmung eigener Obliegenheiten und nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten handelt (vgl. NWB AAAAB-29223).
Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer trägt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast für das Vorhandensein der den Anspruch begründenden Tatsachen, also auch für die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, V Rz. 69). Steht fest, dass der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist, entfällt der Vorsteuerabzug.
Einen Schutz des guten Glaubens daran, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, sieht das UStG nicht vor. Eine Unternehmerbescheinigung kann sich folglich auch nicht auf einen solchen Gutglaubens-Schutz erstrecken. Eine andere - gegenläufige - Handhabung würde letztlich zu einer unzulässigen Gesetzeserweiterung führen.
Die Zulässigkeit der Erteilung einer „Bescheinigung in Steuersachen” (vgl. Rundvfg. vom - S 0270 A - 7 - St 23) wird hierdurch nicht berührt - hier wird nicht die Unternehmereigenschaft bescheinigt, sondern nur die steuerliche Erfassung erklärt und gegebenenfalls eine Aussage über Steuerrückstände bzw. das Zahlungsverhalten des Steuerpflichtigen getroffen. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann bei unklaren Antragsgründen ein Hinweis angebracht werden, dass mit der Bescheinigung nicht die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bestätigt wird.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-10025